Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: September 2020)

1. Allgemeines: (1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Dreisamtal e.V. (im Folgenden vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden. (2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt die vhs nur als Vermittler auf. (3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Homepage der vhs). Erklärungen der vhs genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird. 

2. Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag: (1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich. (2) Die/der sich Anmeldende ist an ihre/seine Anmeldung zwei Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) entweder durch Annahmeerklärung der vhs zustande oder aber dadurch, dass die Zwei-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die vhs das Vertragsangebot abgelehnt hat. (3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der vhs eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von drei Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt. (4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von zehn Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden. (5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch die Regelungen der Absätze (2) und (4) nicht berührt. (6) Die Vertragssprache ist deutsch. (7) Im Falle einer Online-Anmeldung kann die/der sich Anmeldende Eingabefehler dadurch korrigieren, dass sie/er den „zahlungspflichtig buchen“-Button nicht betätigt, sondern stattdessen im Browserfenster auf die vorherigen Seiten klickt und im jeweiligen Eingabefenster die Angaben zur Anmeldung wie den ausgewählten Kurs, die Anmeldeadresse usw. korrigiert. (8) Die vhs speichert den Vertragstext, den die/der sich Anmeldende gesondert per E-Mail anfordern kann. Die/der sich Anmeldende hat darüber hinaus die Möglichkeit, den Vertragstext über die Nutzung der Druckfunktion im Browser auszudrucken. 

3. Vertragsschluss und Teilnahme: (1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrags werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs als Veranstalterin und der sich anmeldenden Person (Vertragspartner/-in) begründet. Die sich anmeldende Person kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmer/-in) begründen. Diese ist der vhs namentlich zu nennen. Eine Änderung der teilnehmenden Person bedarf der Zustimmung der vhs. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern. (2) Für die teilnehmende Person gelten Regelungen sinngemäß, die auch die vertragschließende Person betreffen. (3) Die vhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen. (4) Die vhs ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmenden-Karten auszugeben. In einem solchen Fall ist die vertragschließende Person verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen einer bevollmächtigten Person der vhs auszuweisen. Geschieht das aus von der vertragsschließenden Person zu vertretenden Gründen nicht, kann sie von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht. 

4. Entgelt und Veranstaltungstermin: (1) Veranstaltungsentgelt wie auch Veranstaltungstermin und -dauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs (Programm, Aushang, Preisliste etc.). (2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet. (3) Die Bezahlung erfolgt durch die Erteilung einer Lastschriftermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandates. Die Abbuchung erfolgt nach Kursbeginn und im Übrigen wie gesetzlich seit dem 1.2.2014 vorgeschrieben. Die Gläubiger-Identifikationsnummer der vhs Dreisamtal lautet DE34ZZZ00001032989. Kosten, die der vhs durch die Rückgabe von nicht eingelösten Lastschriften entstehen, trägt die vertragschließende Person. (4) Ist die fällige Kursgebühr nicht rechtzeitig auf dem Konto der vhs eingegangen, erfolgt eine Mahnung. Jede Mahnung kostet 5,00 € Mahngebühr.

5. Organisatorische Änderungen: (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Kursleitung durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin/eines Dozenten angekündigt wurde, es sei denn, die vertragschließende Person hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Kursleitung. (2) Die vhs kann aus sachlichem Grund und in einem der vertragschließenden Person zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern. (3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin/eines Dozenten), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß. (4) An gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien der allgemeinbildenden Schulen Baden-Württembergs finden die Veranstaltungen der vhs grundsätzlich nicht statt. Ausnahmen werden kommuniziert. (5) Liegt die Zahl der Anmeldungen für einen Kurs unter dem kalkulatorischen Minimum, kann die vhs den Kurs absagen oder aber den Kurs durchführen und die Kursgebühren entsprechend erhöhen bzw. die Zahl der Unterrichtseinheiten vermindern. 

6. Rücktritt und Kündigung durch die vhs: (1) Die Mindestzahl der vertragschließenden Personen (=Teilnehmenden) wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe zehn Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die vhs vom Vertrag zurücktreten, jedoch nur bis zum fünften Tag vor der Veranstaltung. Kosten entstehen der vertragschließenden Person hierdurch nicht. (2) Die vhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Kursleitung wegen Krankheit) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die vertragschließende Person unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die vertragschließende Person ohne Wert ist. (3) Die vhs wird die vertragschließende Person über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Abs. (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von fünf Werktagen informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt innerhalb einer Frist von sieben Werktagen erstatten. (4) Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsschluss entrichtet, kann die vhs unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Die vertragschließende Person schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5% des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch 20,00 €. Der vertragschließenden Person steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten niedriger sind als die vereinbarte Pauschale. (5) Die vhs kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleitung, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten, Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleitung, gegenüber Vertragspartnern/-innen oder Beschäftigten der vhs, Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.), Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art, Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung. Statt einer Kündigung kann die vhs die vertragschließende Person auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt. 

7. Höhere Gewalt: (1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine Vertragspartei an der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt. (2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei zumindest vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt, dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war, und dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können. (3) Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich wenigstens in Textform über den Eintritt Höherer Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht. (4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme Höherer Gewalt (Absatz 2), benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich wenigstens per E-Mail. (5) Sollte die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 Tage andauern, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag fristlos mit der Folge einer Vertragsrückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen. 

8. Kündigung und Widerruf durch die vertragschließende bzw. teilnehmende Person: (1) Nur bei Sprachkursen und den entsprechend ausgewiesenen Gesundheitskursen kann sich der/die Teilnehmende nach dem ersten Kurstermin schriftlich, telefonisch oder persönlich wieder abmelden. Bei Abmeldungen, die später als zwei Tage vor dem zweiten Kurstermin bekannt gegeben werden, wird die volle Kursgebühr berechnet. Bei allen übrigen Kursen ist – vorbehaltlich von Ziff. 8 (2), (3) und (4) – ein Rücktritt während des Kurses nur dann möglich, wenn nachweisbar gewichtige unvorhersehbare Gründe (z.B. Krankheit o.ä.) vorliegen. Die Kursgebühr richtet sich in diesem Falle nach der Anzahl der besuchten Kurstermine plus 10% der Kursgebühr, mindestens jedoch 10,00 € als Verwaltungskosten. Die vhs kann einen Nachweis verlangen. Ein Rücktritt muss der Geschäfts- bzw. Außenstelle spätestens eine Woche vor Kursbeginn mitgeteilt werden. Das Fernbleiben von einer Veranstaltung, zu der Sie sich oder eine teilnehmende Person angemeldet haben, hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Entgelts. (2) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die vertragschließende Person die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die vertragschließende Person nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. (3) Die vertragschließende Person kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die vertragschließende Person unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die vertragschließende Person wertlos ist. (4) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt. (5) Macht die vertragschließende Person von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien auf ihre Kosten zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. 

9. Schadenersatzansprüche: (1) Schadenersatzansprüche der vertragschließenden Person gegen die vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die vhs schuldhaft Rechte der vertragschließenden Person verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die vertragschließende Person regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

10. Hausordnung: Die Kursleitenden und Kursteilnehmenden sind zur Einhaltung der Hausordnung der Schule oder des Gebäudes verpflichtet, in der bzw. dem sich die benutzten Unterrichtsräume befinden. In den Schulen und Unterrichtsräumen ist das Rauchen nicht gestattet.

11. Schlussbestimmungen: (1) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. (2) Ansprüche gegen die vhs sind nicht abtretbar. (3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der vhs ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet, siehe dazu auch unten die Datenschutzbestimmungen. Die vertragschließende Person kann dem jederzeit widersprechen. 

12. Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG):

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. (2) Im Übrigen ist die vhs zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.